Titelbild: Eine Drohne fliegt neben einem Kran

Digitale Plattform
Unbemannte Luftfahrt

Tieffluggebiete der Bundeswehr in Deutschland

Ab 27. November 2025 tritt die NfL 2025-1-3686 in Kraft. Sie informiert über sieben in Deutschland eingerichtete Tieffluggebiete (LFA, Low Flying Area):

  • LFA 1
  • LFA 2
  • LFA 3
  • LFA 5
  • LFA 6
  • LFA 7 
  • LFA 8 (unterteilt in Sektoren a - d)

In diesen Gebieten kann die Mindestflughöhe für militärische Luftfahrzeuge lediglich 76 m über Grund (250 ft GND) betragen.

Bei diesen Tieffluggebieten handelt es sich nicht um geografische Gebiete.

Beim UAS-Betrieb während der Betriebszeiten der Tieffluggebiete ist dennoch besondere Vorsicht geboten:

Drohnenpiloten sollten ihre üblichen Ausweichmanöver anpassen, da hier mit militärischen Luftfahrzeugen gerechnet werden muss, die in sehr niedrigen Höhen ab 76 m über Grund (250 ft AGL) und mit Geschwindigkeiten über 463 km/h (250 Knoten) betrieben werden.

Tiefflüge mit einer Mindestflughöhe von 76 m über Grund (250 ft GND) können grundsätzlich montags bis freitags von 09:00 Uhr Ortszeit bis 12:30 Uhr Ortszeit und 13:30 Uhr Ortszeit bis 17:00 Uhr Ortszeit stattfinden, jedoch nicht später als nach einer halben Stunde nach Sonnenuntergang (SS+30, Bezugsort ist Rostock-Laage, ETNL).

Derzeit arbeiten wir an einer möglichen Darstellung der Tieffluggebiete zur Sensibilisierung im Map Tool.

Weitere Informationen werden von der Buneswehr veröffentlicht unter:
https://www.bundeswehr.de/de/organisation/luftwaffe/team-luftwaffe-auf-uebung/tiefflugregeln-luftwaffe

Bitte beachten Sie die Informationen anbei:

 Zurück zu Temporäre Betriebseinschränkungen