Ab 27. November 2025 tritt die NfL 2025-1-3686 in Kraft. Sie informiert über sieben in Deutschland eingerichtete Tieffluggebiete (LFA, Low Flying Area):
- LFA 1
- LFA 2
- LFA 3
- LFA 5
- LFA 6
- LFA 7
- LFA 8 (unterteilt in Sektoren a - d)
In diesen Gebieten kann die Mindestflughöhe für militärische Luftfahrzeuge lediglich 76 m über Grund (250 ft GND) betragen.
Bei diesen Tieffluggebieten handelt es sich nicht um geografische Gebiete.
Beim UAS-Betrieb während der Betriebszeiten der Tieffluggebiete ist dennoch besondere Vorsicht geboten:
Drohnenpiloten sollten ihre üblichen Ausweichmanöver anpassen, da hier mit militärischen Luftfahrzeugen gerechnet werden muss, die in sehr niedrigen Höhen ab 76 m über Grund (250 ft AGL) und mit Geschwindigkeiten über 463 km/h (250 Knoten) betrieben werden.
Tiefflüge mit einer Mindestflughöhe von 76 m über Grund (250 ft GND) können grundsätzlich montags bis freitags von 09:00 Uhr Ortszeit bis 12:30 Uhr Ortszeit und 13:30 Uhr Ortszeit bis 17:00 Uhr Ortszeit stattfinden, jedoch nicht später als nach einer halben Stunde nach Sonnenuntergang (SS+30, Bezugsort ist Rostock-Laage, ETNL).
Derzeit arbeiten wir an einer möglichen Darstellung der Tieffluggebiete zur Sensibilisierung im Map Tool.
Weitere Informationen werden von der Buneswehr veröffentlicht unter:
https://www.bundeswehr.de/de/organisation/luftwaffe/team-luftwaffe-auf-uebung/tiefflugregeln-luftwaffe
Bitte beachten Sie die Informationen anbei:

